Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften sollen optieren können, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden – gegebenenfalls durch eine Überarbeitung der Thesaurierungsbesteuerung. Dabei muss den Anforderungen der Doppelbesteuerungsabkommen Rechnung getragen werden. Zudem müssen Eigen- und Fremdkapital, die im deutschen Steuerrecht beim Betriebsausgabenabzug unterschiedlich gehandhabt werden, gleichbehandelt werden. Gerade in höheren Zinsphasen führt die unterschiedliche Behandlung von Dividenden und Zinsen zu Verwerfungen. Die ökonomischen Effekte der Ungleichbehandlung sind schädlich und sollten vermieden werden.
Bislang hält das deutsche Unternehmensteuerrecht bei der Konzernbesteuerung an überkommenen nationalen Regeln fest, etwa am Gewinnabführungsvertrag bei der Organschaft. Die Gewerbesteuer ist bei der Konsolidierung ein Fremdkörper, nicht nur international, sondern auch national im Bereich der Personengesellschaften. Die EU-weite Gewinnermittlung und ‑konsolidierung im Rahmen der GKKB (Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) muss ergebnisoffen geprüft werden. Entscheidend ist das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit von Unternehmensgruppen. Dies gilt auch für die Verlustnutzung.
Die deutsche Gewerbesteuer ist in ihrer bestehenden Form international ein Fremdkörper. Die gesonderte Gewinnermittlung für Gewerbesteuerzwecke ist nicht zu rechtfertigen. Die Gewerbesteuer führt zu Doppelbelastungen bei grenzüberschreitenden Strukturen und benachteiligt inländische Betriebsstätten. Sie enthält zudem Elemente einer Substanzbesteuerung.
Die Automatisierung und Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland hinkt der internationalen Entwicklung hinterher. Nicht nur internationale Konzerne, sondern auch Startups und Mittelständler sind davon in besonderer Weise negativ betroffen.
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